EUDR stellt neue Sorgfaltspflichten für Speditionen ab 2025 auf.
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) verlangt von Speditionen neue Sorgfaltspflichten zur Vermeidung illegaler Rohstoffhandlungen. Unternehmen müssen ihre Rolle in der Lieferkette klären und entsprechende Daten vorab erheben, um Bußgelder zu vermeiden.
- EUDR gilt ab 2025 für große und mittlere Unternehmen, ab 2026 für kleine Unternehmen.
- Missachtung kann zu Bußgeldern von mindestens 4% des Jahresumsatzes führen.
- Speditionen müssen Verträge prüfen und verpflichtende Geodaten für Lieferungen integrieren.
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Was regelt die EUDR für Speditionen genau?
Die Verordnung unterscheidet zwei zentrale Rechtsfiguren, deren Zuordnung darüber entscheidet, welche Pflichten ein Unternehmen trifft. Für Speditionen ist diese Abgrenzung keine akademische Frage, sondern entscheidet über Haftungsrisiken im Tagesgeschäft.
Wer gilt als Marktteilnehmer, wer als Händler – und wo stehen Speditionen?
Die EUDR unterscheidet grundsätzlich zwischen Marktteilnehmern und Händlern:
| Rolle | Definition | Typische Beispiele |
|---|---|---|
| Marktteilnehmer (Operator) im Sinne von Artikel 2 Nr. 15 EUDR | bringt relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse erstmals auf den EU-Markt in Verkehr oder exportiert sie aus der EU | Importeure, Verarbeiter, Erzeuger |
| Händler (Trader) | stellt die Ware im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereit, ohne Erstinverkehrbringer zu sein | Großhändler, Distributoren |
| Klassische Spedition | transportiert, lagert oder verzollt Ware im Auftrag Dritter | in der Regel weder Marktteilnehmer noch Händler |
Eine klassische Spedition fällt normalerweise nicht unter die beiden EUDR-Rollen, solange sie kein Eigentum an der Ware erwirbt und nicht selbst über deren Marktzugang entscheidet.
Wann kann eine Spedition trotzdem betroffen sein?
Die Einordnung kann sich ändern, wenn ein Logistikdienstleister zusätzliche Funktionen übernimmt, etwa wenn er:
- Bestände im eigenen Namen führt und weiterverkauft
- als Kommissionär auftritt
- bei Cross-Docking-Modellen selbst Eigentümer der Ware wird
- als Zollanmelder im eigenen Namen im Rahmen einer indirekten Vertretung nach Art. 18 UZK handelt
Speditionen sollten deshalb bei jedem Vertrag prüfen, ob sie tatsächlich nur als Frachtführer tätig werden oder darüber hinausgehende Pflichten übernehmen. Gerade zusätzliche Eigentums-, Handels- oder Zollfunktionen können die rechtliche Einordnung verändern.
Welche Fristen musst du dir jetzt schon im Kalender markieren?
Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Termine zusammen, die für die operative Planung relevant sind:
| Unternehmenskategorie | Anwendungsbeginn | Kriterium (EU-Bilanzrichtlinie) |
|---|---|---|
| Große und mittlere Unternehmen | 30. Dezember 2025 | > 50 Mio. € Umsatz bzw. > 250 Beschäftigte |
| Kleinst- und Kleinunternehmen | 30. Juni 2026 | < 50 Mio. € Umsatz und < 250 Beschäftigte |
| Bereits nach altem Recht platzierte Ware | Übergangsregelung bis 31. Dezember 2027 | Ware, die vor dem jeweiligen Stichtag bereits im Verkehr war |
Wichtig für Speditionen mit mehreren Standorten: Die Einordnung erfolgt je Wirtschaftsakteur, nicht je Niederlassung. Ein Konzern mit über 250 Mitarbeitenden EU-weit fällt also bereits ab Dezember 2025 unter die verschärften Pflichten, auch wenn einzelne Landesgesellschaften deutlich kleiner sind.
Welche Sorgfaltspflichten musst du als Spedition konkret erfüllen?
Sobald ein Unternehmen als Marktteilnehmer oder Händler eingestuft ist, greift das dreistufige Sorgfaltspflichtensystem aus Artikel 8 bis 12 EUDR: Informationssammlung, Risikobewertung und Risikominderung.
Für Speditionen mit eigener Kontraktlogistik oder Handelsfunktion bedeutet das einen erheblichen Mehraufwand in der Datenerfassung.
Wie läuft die Risikobewertung ab?
Die Risikobewertung nach Artikel 10 EUDR berücksichtigt das Entwaldungsrisiko des Ursprungslands und der jeweiligen Lieferkette.
Grundlage ist das Benchmarking-System der EU-Kommission mit drei Risikostufen:
| Risikostufe | Mindestkontrollquote |
|---|---|
| Niedriges Risiko | 1 Prozent |
| Standardrisiko | 3 Prozent |
| Hohes Risiko | 9 Prozent |
Je höher die Risikoeinstufung eines Ursprungslands ausfällt, desto häufiger müssen Unternehmen mit behördlichen Kontrollen rechnen.
Für die Logistik hat das direkte Auswirkungen: Bei Fracht aus Ländern mit hohem Entwaldungsrisiko können häufigere Kontrollen zu zusätzlichen Standzeiten führen. Diese sollten bereits bei der Disposition und Terminplanung berücksichtigt werden.
Was gehört in die Sorgfaltserklärung (DDS)?
Die Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) ist das zentrale Nachweisdokument der EUDR.
Sie enthält unter anderem:
- Geolokalisierung der Erzeugungsflächen
- Produktionszeitraum
- Mengenangaben
- Risikobewertung
Jede DDS erhält im zentralen EU-Informationssystem eine eindeutige Referenznummer. Diese muss entlang der Lieferkette weitergegeben werden, auch an Speditionen, wenn sie die Ware im Rahmen der Zollanmeldung deklarieren.
Für die Zollabfertigung ist die Referenznummer entscheidend: Ohne gültige DDS-Referenznummer darf die Ware weder zur Einfuhr freigegeben noch zum Export abgefertigt werden.
Wie setzt du die Geolocation-Pflicht technisch um?
Artikel 9 EUDR verlangt für Flächen über vier Hektar Polygondaten mit mindestens sechs Nachkommastellen Genauigkeit, für kleinere Flächen reichen Punktkoordinaten.
In der Praxis bedeutet das für Speditionen, die Sammelgutverkehre für mehrere Vorlieferanten bündeln, dass sie ohne belastbare Stammdaten der Verlader keine eigene Prüfung leisten können. Empfehlenswert ist die vertragliche Verpflichtung der Verlader, Geodaten und DDS-Referenznummer bereits mit der Transportanfrage zu übermitteln – idealerweise als Pflichtfeld im Buchungsportal.
Wie verzahnst du EUDR-Pflichten mit dem Speditionsalltag?
Die größte operative Hürde liegt nicht im Verständnis der Verordnung, sondern in der Integration der neuen Datenfelder in bestehende Prozesse – von der Auftragsannahme über die Zolldeklaration bis zum Transportmanagementsystem.
Welche Rolle spielen Frachtpapiere und CMR-Frachtbrief?
Der CMR-Frachtbrief nach Artikel 6 des CMR-Übereinkommens enthält bislang kein eigenes Feld für die DDS-Referenznummer.
In der Praxis bieten sich deshalb zwei Möglichkeiten an:
- Eintrag im CMR-Frachtbrief: Die DDS-Referenznummer kann im Feld für „Besondere Vereinbarungen“ ergänzt werden.
- Separates Referenzdokument: Alternativ wird die Nummer in einer Anlage zum Frachtbrief mitgeführt und bei Grenzkontrollen vorgelegt.
Mehrere Verladerverbände fordern eine standardisierte Erweiterung der Frachtpapiere, um Medienbrüche zwischen EUDR-Dokumentation und Transportpapieren zu vermeiden.
Bis eine einheitliche Lösung vorliegt, sollte vertraglich zwischen Verlader und Frachtführer geregelt werden, wo die DDS-Referenznummer dokumentiert wird und wer für ihre Weitergabe verantwortlich ist.
Was ändert sich bei der Zolldeklaration?
Für betroffene Warennummern wird die DDS-Referenznummer Bestandteil der Zollanmeldung.
Der Ablauf sieht dabei grundsätzlich so aus:
- Referenznummer angeben: Die DDS-Referenznummer muss in der Zollanmeldung hinterlegt werden.
- Automatischer Abgleich: Die Zollbehörden gleichen die Nummer mit dem zentralen EUDR-Informationssystem ab.
- Fehlende oder ungültige Nummer: Kann die Referenz nicht bestätigt werden, kann die Sendung zurückgehalten werden.
Für Speditionen mit eigener Zollabteilung bedeutet das vor allem eine technische Anpassung: Das verwendete Zollabwicklungssystem, etwa ATLAS in Deutschland, muss die DDS-Referenznummer in der Stammdaten- und Anmeldelogik berücksichtigen, bevor die EUDR-Pflichten für die jeweilige Unternehmensgröße greifen.
Wie bindest du die EUDR-Referenznummer ins TMS ein?
Transportmanagementsysteme bieten bereits erste Schnittstellenmodule für EUDR-Referenzdaten an.
Sinnvoll ist ein zusätzliches Pflichtfeld auf Sendungsebene, das Ursprungsland, CN-Code, Geokoordinaten-Referenz und DDS-Nummer bündelt und automatisch an nachgelagerte Systeme – Zollsoftware, Lagerverwaltung, Fakturierung – weitergibt.
Wer diese Felder erst nach dem jeweiligen Anwendungsstichtag manuell nachpflegt, riskiert Verzögerungen an der Grenze und im schlimmsten Fall eine vorübergehende Aussetzung der Marktzulassung für die betroffene Sendung.
Mit welchen Bußgeldern und Sanktionen musst du rechnen?
Artikel 25 EUDR gibt den Mitgliedstaaten einen Sanktionsrahmen vor, den sie national ausgestalten müssen. Für Speditionen, die selbst als Marktteilnehmer oder Händler gelten, sind die Konsequenzen bei Verstößen erheblich.
Welche Sanktionsarten sieht Artikel 25 EUDR vor?
Artikel 25 EUDR sieht bei Verstößen mehrere mögliche Sanktionen vor:
- Bußgelder: mindestens 4 Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr
- Einziehung betroffener Erzeugnisse
- Einziehung erzielter Erträge
- Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren und öffentlicher Finanzierung: für bis zu zwölf Monate
- Zeitweiliges Vermarktungs- oder Exportverbot: bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen
Die Sanktionen können damit nicht nur finanziell ins Gewicht fallen, sondern auch den weiteren Marktzugang und die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen einschränken.
Was passiert bei Verstößen konkret in Deutschland?
In Deutschland soll das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Marktüberwachung nach der EUDR koordinieren.
Der Referentenentwurf zum nationalen Durchführungsgesetz sieht insbesondere vor:
- Bußgelder: Orientierung am EU-Mindestrahmen von 4 Prozent des Jahresumsatzes
- Kleinunternehmen: zusätzliche Mindestbußgelder im niedrigen fünfstelligen Bereich, wenn kein relevanter Konzernumsatz zugrunde gelegt werden kann
- Marktüberwachung: Kontrolle der Einhaltung der EUDR-Vorgaben durch die zuständige Behörde
Für Speditionen bleibt der weitere Gesetzgebungsprozess relevant. Die konkreten Bußgeldrahmen stehen erst mit der endgültigen Verkündung des deutschen Durchführungsgesetzes fest.
FAQ zum Thema: Sorgfaltspflichten EUDR in der Logistik
Wann tritt die EUDR endgültig in Kraft?
Die Verordnung selbst ist bereits seit dem 29. Juni 2023 in Kraft. Die operativen Sorgfaltspflichten gelten jedoch erst gestaffelt ab dem 30. Dezember 2025 für große und mittlere Unternehmen sowie ab dem 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen, nachdem die EU die Fristen mit Verordnung (EU) 2024/3234 um ein Jahr verschoben hat.
Wird jede Spedition automatisch zum Marktteilnehmer?
Nein. Eine klassische Spedition, die im Auftrag Dritter transportiert, lagert oder verzollt, bleibt in der Regel Dienstleister ohne eigene Marktteilnehmer- oder Händlerpflichten. Sobald sie jedoch Eigentum an der Ware erwirbt, als Kommissionärin auftritt oder im eigenen Namen zollrechtlich anmeldet, kann sie selbst in den Anwendungsbereich der Verordnung rutschen.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die EUDR?
Artikel 25 EUDR sieht Bußgelder von mindestens 4 Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes vor, zusätzlich die Beschlagnahmung der Ware und erzielter Erträge sowie einen befristeten Ausschluss von öffentlichen Aufträgen von bis zu zwölf Monaten. Die nationale Ausgestaltung, etwa durch das BAFA in Deutschland, kann darüberhinausgehende Mindestbußgelder festlegen.
Gilt die EUDR auch für reine Transitverkehre durch die EU?
Waren, die lediglich durch das EU-Zollgebiet transitieren, ohne in den freien Verkehr überführt zu werden, fallen grundsätzlich nicht unter die Sorgfaltspflichten. Sobald jedoch ein Zolllagerverfahren mit anschließender Überführung in den freien Verkehr innerhalb der EU erfolgt, greift die Verordnung.
Wie oft muss die Sorgfaltserklärung aktualisiert werden?
Eine Sorgfaltserklärung gilt jeweils für eine konkrete Sendung beziehungsweise einen definierten Lieferzeitraum. Bei wiederkehrenden Lieferbeziehungen mit gleichbleibendem Ursprung lässt die Verordnung vereinfachte Sammel-DDS zu, die für einen begrenzten Zeitraum mehrere Sendungen abdecken können – eine dauerhaft gültige Erklärung ohne Aktualisierung sieht die EUDR jedoch nicht vor.
Fazit: EUDR-Pflichten frühzeitig in Speditionsprozesse integrieren
Für klassische Speditionen entstehen durch die EUDR nicht automatisch eigene Sorgfaltspflichten. Entscheidend ist vielmehr, welche Rolle das Unternehmen innerhalb der Lieferkette übernimmt. Wer ausschließlich transportiert, lagert oder im Auftrag Dritter tätig wird, bleibt in der Regel außerhalb der Pflichten von Marktteilnehmern und Händlern. Zusätzliche Handels-, Eigentums- oder Zollfunktionen können diese Einordnung jedoch verändern.
Speditionen sollten deshalb frühzeitig ihre Verträge, Zollprozesse und IT-Systeme prüfen. Besonders wichtig sind klare Zuständigkeiten für DDS-Referenznummern, Geodaten und weitere EUDR-Nachweise. Werden diese Informationen bereits bei der Auftragsannahme vollständig erfasst und automatisiert zwischen TMS, Zollsoftware und weiteren Systemen übertragen, lassen sich Verzögerungen und Haftungsrisiken deutlich reduzieren. Gerade für Unternehmen mit eigener Zollabwicklung oder Kontraktlogistik wird die EUDR damit zunehmend auch zu einem operativen Logistikthema.
