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Kurzübersicht

Lagerhaltung im rechtlichen Wandel: Just-in-time vs. Just-in-case

Die Lagerhaltungspflichten verändern sich bis 2026 durch neue EU-Verordnungen und gesetzliche Vorgaben. Unternehmen müssen zunehmend Risikoprüfungen durchführen, insbesondere im Kontext von kritischen Rohstoffen und Arzneimitteln, um Compliance zu gewährleisten. Just-in-case wird zum Beweis für Risikominderung, während Just-in-time mehr dokumentierte Begründungen erfordert.

  • EU-Vorschriften zwingen Unternehmen zu regelmäßigen Risikoprüfungen ihrer Lieferketten.
  • Just-in-case wird zur nachweisbaren Strategie zur Risikominderung.
  • Speditionen sollten Lagerverträge auf neue gesetzliche Anforderungen anpassen.
Just-in-time vs. Just-in-case ist 2026 keine reine Effizienzfrage mehr, sondern zunehmend eine Frage der Compliance. Das EU-Notfallinstrument für den Binnenmarkt, die Risikoprüfungen nach dem Critical Raw Materials Act und die verschärften Vorratsregeln bei Arzneimitteln verschieben die Antwort darauf, wer welche Bestände wo halten muss. Für Speditionen ist das doppelt relevant. Pflichten, die formal beim Verlader liegen, landen über Lagerverträge und Service Level Agreements schnell in deinem Lager. Wer die Rechtsgrundlagen kennt, verhandelt Mengen, Haftung und Datenzugriff auf Augenhöhe.

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Just-in-time vs. Just-in-case: Zwei Logiken, unterschiedliches Rechtsrisiko

Der rechtliche Unterschied zwischen beiden Modellen liegt selten in einer ausdrücklichen Mengenvorgabe, sondern darin, welches Versorgungsrisiko ein Unternehmen bewusst eingeht und gegenüber Behörden oder Kunden begründen muss. Just-in-time verlagert dieses Risiko in den Transport, Just-in-case bindet es im Bestand.

Was unterscheidet beide Modelle operativ?

Just-in-time synchronisiert die Anlieferung mit dem Verbrauch und hält Bestände minimal, während Just-in-case bewusst Sicherheitsbestände für Störungen vorhält.

Im JIT-Betrieb ist die Spedition faktisch Teil der Produktionslinie: Zeitfenster, Sequenzanlieferung und Pönalen bei Bandstillstand prägen die Verträge. Die Just-in-case-Lagerhaltung verschiebt den Schwerpunkt dagegen auf Kontraktlogistik, Flächenvorhaltung und Bestandsführung.

In der Praxis laufen viele Ketten hybrid. A-Teile mit stabiler Nachfrage kommen synchron, kritische oder schwer substituierbare Komponenten werden gepuffert. Genau diese Segmentierung wird 2026 zunehmend rechtlich relevant, weil Risikoanalysen sie nachvollziehbar begründen müssen.

KriteriumJust-in-timeJust-in-case
HauptrisikoLieferausfall, Bandstillstand, PönalenKapitalbindung, Überalterung, Obhutshaftung
Typische VertragsformFrachtvertrag mit Zeitfenstern und VertragsstrafenLagervertrag nach §§ 467 ff. HGB, Kontraktlogistik
NachweislastAusfallszenarien müssen in der Risikoanalyse abgedeckt seinBestandsdaten müssen belastbar und abrufbar sein
Bezug zum CRMAAnfälligkeit wird eher festgestelltPufferbestand kann als Minderungsmaßnahme dienen
Bezug zu IMERAProfitiert vom Schutz des freien WarenverkehrsBestände können Gegenstand von Informationsersuchen werden

Warum gibt es keine allgemeine Lagerhaltungspflicht?

Eine branchenübergreifende Pflicht, Mindestbestände zu halten, existiert weder im deutschen noch im EU-Recht. Lagerhaltungspflichten entstehen sektoral, etwa bei Arzneimitteln oder Erdöl, oder mittelbar über Pflichten zum Risikomanagement.

Ein häufiger Fehler ist der Schluss, Just-in-time sei deshalb rechtlich risikolos. Wer eine dokumentierte Anfälligkeit für Lieferausfälle kennt und nicht reagiert, gerät etwa unter dem CRMA in Begründungsnot, obwohl keine konkrete Bestandsmenge vorgeschrieben ist.

IMERA: Das EU-Notfallinstrument seit Mai 2026

Seit dem 29. Mai 2026 gilt die Verordnung (EU) 2024/2747, das Internal Market Emergency and Resilience Act (IMERA), unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie schafft einen Krisenrahmen, der den Binnenmarkt bei Versorgungsschocks funktionsfähig halten soll, also genau die Situationen adressiert, in denen Just-in-time-Ketten während der Pandemie gerissen sind.

Was ändert sich im Wachsamkeits- und Notfallmodus?

IMERA unterscheidet zwischen Wachsamkeits- und Notfallmodus. Je nach Krisenstufe greifen unterschiedliche Instrumente:

  • Wachsamkeitsmodus bei einer erkannten Bedrohung: Im Vordergrund stehen das Monitoring der Lieferketten krisenrelevanter Waren und die Koordinierung strategischer Reserven der Mitgliedstaaten.
  • Notfallmodus bei einer umfassenden Binnenmarktkrise: Zusätzlich können Informationsersuchen an Wirtschaftsakteure gestellt und als letztes Mittel vorrangige Aufträge für krisenrelevante Produkte angeordnet werden.

Eine direkte Bevorratungspflicht für Unternehmen enthält IMERA nicht.

Für Speditionen sind vor allem zwei praktische Folgen relevant:

  • Grenzüberschreitende Verkehre sollen stabiler bleiben: Die Verordnung soll einseitige Beschränkungen des Waren- und Personenverkehrs im Krisenfall eindämmen.
  • Bestands- und Kapazitätsdaten müssen verfügbar sein: Muss ein Verlader ein Informationsersuchen beantworten, liegen die dafür benötigten Informationen häufig im Warehouse-Management-System der Spedition.

Gerade im Krisenfall wird damit entscheidend, ob Bestände und verfügbare Kapazitäten kurzfristig belastbar ausgewertet werden können.

Welche Rolle spielt die Begleitrichtlinie?

Die Richtlinie (EU) 2024/2749 ergänzt IMERA auf sektoraler Ebene und schafft vor allem Verfahren, mit denen Produkte im Krisenfall schneller in Verkehr gebracht werden können:

  • Sie ändert zehn sektorale Richtlinien: Im Mittelpunkt stehen vereinfachte beziehungsweise beschleunigte Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung.
  • Die Umsetzungsfrist endete am 29. Mai 2026: Bis zu diesem Zeitpunkt mussten die Mitgliedstaaten die Vorgaben in nationales Recht überführen.
  • Im Krisenfall können dadurch kurzfristig neue Warenströme entstehen: Betroffen sein können beispielsweise Schutzausrüstung oder technische Komponenten, die schneller auf den Markt gelangen.

Für Speditionen und Logistikdienstleister bedeutet das vor allem eines: Kapazitätsplanung und Kontraktlogistik müssen auf kurzfristige Mengenverschiebungen und abrupte Umsteuerungen vorbereitet sein.

Critical Raw Materials Act und Lieferkettenresilienz

Der Critical Raw Materials Act (CRMA) schreibt keine Lagermenge vor, verpflichtet große Unternehmen aber zu einer wiederkehrenden Risikoprüfung ihrer Rohstoff-Lieferketten. Die Verordnung führt 34 kritische Rohstoffe, von denen 17 als strategisch eingestuft sind.

Wen trifft die Risikoprüfungspflicht?

Als groß gelten nach dem CRMA Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und über 150 Mio. EUR weltweitem Umsatz. Setzen sie strategische Rohstoffe ein, müssen sie seit dem 24. Mai 2025 alle drei Jahre ihre Rohstoff-Lieferkette auf Risiken prüfen. Im Fokus stehen Hersteller strategischer Technologien, etwa aus den Bereichen Batterien, erneuerbare Energien, Luft- und Raumfahrt oder Verteidigung.

Die Spedition selbst fällt meist nicht in den Anwendungsbereich. Sie wird aber Teil der Analyse, denn Transportwege, Umschlagpunkte, Zollabwicklung und Lagerstandorte sind Risikofaktoren der Rohstoffkette. Rechne damit, dass Kunden Fragebögen zu Ausweichrouten, Lagerkapazitäten und Notfallplänen schicken.

Was folgt aus einer festgestellten Anfälligkeit?

Stellt ein großes Unternehmen eine erhebliche Anfälligkeit für Lieferausfälle fest, muss es sich bemühen, dieses Risiko zu verringern. Der CRMA schreibt dabei keine einzelne konkrete Maßnahme vor.

In der Praxis kommen vor allem drei Ansätze infrage:

  • Sicherheitsbestände aufbauen: Zusätzliche Lagerbestände lassen sich mengenmäßig klar dokumentieren und als konkrete Vorsorgemaßnahme nachweisen.
  • Lieferquellen diversifizieren: Mehrere Bezugsquellen können die Abhängigkeit von einzelnen Lieferanten oder Regionen reduzieren.
  • Kritische Rohstoffe substituieren: Wo technisch möglich, können alternative Materialien die Abhängigkeit von besonders anfälligen Lieferketten verringern.

Gerade Sicherheitsbestände gewinnen dadurch gegenüber reinen Just-in-time-Strukturen an Bedeutung, weil sie sich als Risikominderungsmaßnahme besonders konkret belegen lassen.

Für Logistikdienstleister entsteht daraus zusätzlicher Bedarf an Rohstofflagern mit Chargenrückverfolgung und dokumentierten Herkunftsdaten. Wer solche Flächen und Prozesse anbieten kann, stellt nicht nur Lagerkapazität bereit, sondern unterstützt zugleich die Compliance des Kunden.

Lieferkettengesetz und Lagerhaltung: Sorgfalt statt Bestandsvorgabe

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) enthält keine Lagerhaltungsvorgaben, weil es menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten regelt und nicht die Versorgungssicherheit. Relevant für die Lagerstrategie wird es indirekt über den Umgang mit Lieferantenwechseln.

Was bleibt nach der LkSG-Reform übrig?

Nach dem Änderungsentwurf, den das Bundeskabinett am 3. September 2025 beschlossen hat, soll das LkSG an mehreren Stellen entschärft werden:

  • Die Berichtspflicht soll entfallen: Unternehmen müssten damit keinen gesonderten LkSG-Bericht mehr erstellen.
  • Die Sorgfaltspflichten sollen bestehen bleiben: Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen verlieren dadurch nicht grundsätzlich ihre Bedeutung.
  • Bußgelder sollen auf schwere Verstöße konzentriert werden: Die Sanktionierung würde damit enger gefasst.

Die erste Lesung im Bundestag fand am 16. Januar 2026 statt. Bevor du interne Prozesse oder Kundenzusagen zurückbaust, solltest du deshalb den aktuellen Gesetzgebungsstand prüfen.

Für Just-in-time-Lieferketten bleibt vor allem die Risikoanalyse relevant: Wer mit niedrigen Beständen arbeitet, muss bei Störungen schnell auf alternative Lieferanten ausweichen können. Sind solche Ersatzquellen nicht vorab in die Risikoanalyse einbezogen, kann auch nach der Reform ein Sorgfaltsdefizit entstehen.

Für Speditionen ändert sich ebenfalls weniger, als der Wegfall der Berichtspflicht vermuten lässt:

  • Verhaltenskodizes der Kunden bleiben relevant, weil Speditionen selbst unmittelbare Zulieferer ihrer Auftraggeber sind.
  • Audit- und Nachweisanforderungen können weiter bestehen, unabhängig davon, ob die gesetzliche Berichtspflicht entfällt.
  • Frachtführerketten und Arbeitsbedingungen sollten weiterhin dokumentiert werden, damit entsprechende Kundenanforderungen kurzfristig belegt werden können.

Sektorale Bevorratungspflichten: Arzneimittel und Energie

Konkrete Mengen- und Zeitvorgaben gibt es vor allem in zwei Sektoren, bei Arzneimitteln und in der Energieversorgung. Hier ist Just-in-case keine strategische Option, sondern gesetzliche Pflicht.

Welche Vorräte verlangt das ALBVVG?

Das ALBVVG sieht je nach Akteur unterschiedliche Bevorratungszeiträume vor:

  • Pharmahersteller müssen bestimmte rabattierte Arzneimittel für sechs Monate bevorraten. Damit soll die Versorgung auch bei Lieferengpässen länger abgesichert werden.
  • Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken müssen bestimmte Arzneimittel für sechs Wochen vorhalten. Betroffen sind parenterale Arzneimittel und Antibiotika für die Intensivmedizin; zuvor galt eine Frist von vier Wochen.

Für Pharmalogistiker steigt damit vor allem der Bedarf an GDP-konformer, temperaturgeführter Lagerfläche mit lückenloser Chargendokumentation.

Auch Lagerverträge sollten auf die Bevorratungspflichten abgestimmt sein:

  • Mindestlaufzeiten sollten zur vorgeschriebenen Lagerdauer passen, damit benötigte Kapazitäten nicht vorzeitig wegfallen.
  • Kündigungsfristen müssen ausreichend lang bemessen sein, weil ein kurzfristiger Wegfall der Lagerfläche den Hersteller vor ein Compliance-Problem stellen kann.
  • Vertragsrisiken können bis zu Schadensersatzforderungen reichen, wenn der Dienstleister zugesagte Lagerkapazitäten kurzfristig beendet und dadurch gesetzliche Bevorratungspflichten nicht mehr erfüllt werden können.

Wie ist die Energiebevorratung organisiert?

Die gesetzliche Energiebevorratung ist je nach Energieträger unterschiedlich organisiert:

  • Bei Erdöl ist die Bevorratung zentral gebündelt: Nach dem Erdölbevorratungsgesetz hält der Erdölbevorratungsverband die strategischen Reserven. Einzelne Unternehmen müssen deshalb in der Regel keine eigenen Pflichtbestände vorhalten, sondern finanzieren die Reserve über Beiträge.
  • Bei Erdgas gelten Vorgaben für Speicherfüllstände: Diese Pflichten richten sich an die Betreiber der Gasspeicher und nicht allgemein an Unternehmen mit eigenem Energiebedarf.

Für Speditionen mit eigener Betriebstankstelle folgt daraus keine gesetzliche Bevorratungspflicht für Unternehmen deiner Branche.

Eigene Dieselvorräte sind aber klassische Just-in-case-Lagerhaltung und unterliegen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Wer Tankkapazitäten als Krisenpuffer ausbauen will, sollte Genehmigungs- und Prüfpflichten frühzeitig einplanen.

Pflichtenmatrix 2026 im Überblick

Fünf Regelwerke prägen 2026 die Lagerhaltungspflichten entlang der Lieferkette, wobei nur zwei davon feste Bestandsvorgaben enthalten. Die Übersicht zeigt, wen sie adressieren und wo Speditionen berührt sind.

RegelwerkAdressatKernpflichtBezug zur Spedition
IMERA, VO (EU) 2024/2747Mitgliedstaaten, im Notfallmodus auch UnternehmenKrisenmodi, Informationsersuchen, keine direkte BevorratungspflichtDatenbereitstellung, Schutz des freien Warenverkehrs
Critical Raw Materials ActGroße Unternehmen mit strategischen RohstoffenRisikoprüfung alle drei Jahre, Minderung erheblicher AnfälligkeitenTeil der Kettenanalyse, Nachfrage nach Pufferlagern
LkSG (Änderungsentwurf 2025)Unternehmen im AnwendungsbereichSorgfaltspflichten, Berichtspflicht soll entfallenVerhaltenskodizes, Audits, Subunternehmerkette
ALBVVGPharmahersteller, KrankenhausapothekenSechs Monate bzw. sechs Wochen VorratGDP-Kapazität, Vertragslaufzeiten
ErdölbevorratungsgesetzErdölbevorratungsverband und BeitragspflichtigeZentrale PflichtbeständeKaum direkt, indirekt über Versorgungssicherheit

Konsequenzen für Speditionen und Kontraktlogistik

Die Pflichten treffen überwiegend deine Kunden, umgesetzt werden sie aber in deinen Lagern und auf deinen Relationen. Daraus ergeben sich vertragliche und operative Aufgaben, die du 2026 aktiv angehen solltest.

Lagerverträge an Bevorratungspflichten anpassen

Für Bestände mit gesetzlichem Hintergrund reicht ein Standardlagervertrag auf Basis von HGB und ADSp 2017 oft nicht aus.

Zusätzlich sollten insbesondere folgende Punkte geregelt werden:

  • Mindestlaufzeiten an die Bevorratungsdauer anpassen: Der Vertrag sollte sicherstellen, dass die benötigte Lagerkapazität nicht vor Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Vorratsdauer entfällt.
  • Bestandsrotation nach FEFO festlegen: Besonders bei verderblichen oder haltbarkeitskritischen Waren sollte eindeutig geregelt sein, wie ältere Chargen zuerst ausgelagert werden.
  • Verantwortung für die Disposition abgrenzen: Entscheidend ist, ob du Bestände lediglich verwahrst oder auch Meldebestände überwachst und Nachbestellungen auslöst.

Die Obhutshaftung nach § 475 HGB erfasst Verlust und Beschädigung des Gutes. Folgeschäden aus einer verfehlten Pflichtbevorratung beim Kunden richten sich nach allgemeinem Vertragsrecht und sollten deshalb ausdrücklich geregelt, begrenzt und mit deinem Versicherer abgestimmt sein. Übernimmst du Meldebestände und Nachbestellungen, rückst du rechtlich näher an die Bestandsverantwortung heran.

Welche Daten solltest du für Kunden bereitstellen können?

Für regulatorische Nachweise und Krisenfälle solltest du zentrale Lager- und Bestandsdaten jederzeit abrufbar halten:

  • Tagesaktuelle Bestände je Artikel und Charge: Damit lässt sich nachvollziehen, welche Mengen tatsächlich verfügbar sind.
  • Mindesthaltbarkeiten und chargenbezogene Fristen: Diese Angaben sind besonders bei regulierten oder zeitkritischen Waren relevant.
  • Lagerorte der Bestände: Kunden müssen nachvollziehen können, wo sich bestimmte Artikel und Chargen befinden.
  • Freie Lagerkapazitäten: Sie zeigen, wie schnell zusätzliche Mengen aufgenommen oder umverteilt werden können.

Verlader benötigen diese Informationen unter anderem für CRMA-Risikoprüfungen, ALBVVG-Nachweise und mögliche Informationsersuchen im IMERA-Notfallmodus.

Setze auf eine standardisierte Schnittstelle per EDI oder API statt auf manuelle Excel-Reports. Im Krisenfall zählt die Reaktionszeit in Stunden, und ein Dienstleister, der Resilienzdaten automatisiert liefert, ist schwerer austauschbar als ein reiner Frachtführer.

Fazit: Resilienz wird wichtiger als starre Bevorratungsvorgaben

Im Vergleich Just-in-time vs. Just-in-case schreibt das Recht 2026 nur selten eine Menge vor, verlangt aber immer häufiger eine Begründung. Feste Vorgaben bestehen im Wesentlichen bei Arzneimitteln und in der Ölbevorratung. IMERA, CRMA und LkSG wirken dagegen über Krisenbefugnisse, Risikoprüfungen und Sorgfaltspflichten, die schlanke Bestände nicht verbieten, aber dokumentierte Ausfallszenarien erzwingen.

Für Speditionen liegt darin eine Chance. Just-in-case wird für viele Verlader zur nachweisbaren Minderungsmaßnahme, und wer Flächen, Chargentransparenz und belastbare Verträge anbietet, wird Teil ihrer Compliance-Architektur. Überprüfe deshalb bestehende Lagerverträge auf Laufzeiten, Haftungsgrenzen und Datenpflichten, bevor der nächste Wachsamkeitsmodus ausgerufen wird.

FAQ zum Thema: Just-in-case Lagerhaltung vs. Just-in-time

Was ist der Unterschied zwischen Just-in-time und Just-in-case?

Just-in-time liefert bedarfsgenau ohne nennenswerten Puffer, Just-in-case legt gezielt Reserven für Störungen an. Rechtlich folgt daraus vor allem, dass ein schlankes Modell in Risikoanalysen besonders sorgfältig begründet werden sollte.

Welche gesetzlichen Lagerhaltungspflichten gelten 2026 für Unternehmen?

Verbindliche Vorratsmengen kennen im Wesentlichen nur Pharmabranche und Ölwirtschaft. Für alle anderen Unternehmen entstehen allenfalls mittelbare Pflichten, etwa wenn eine CRMA-Prüfung eine erhebliche Lieferanfälligkeit aufdeckt.

Muss eine Spedition selbst Waren bevorraten?

Meist nicht, denn die Gesetze adressieren Hersteller, Apotheken oder Energieakteure. Übernimmst du jedoch per Vertrag Disposition und Nachbestellung, kann die Verantwortung für Fehlmengen faktisch bei dir landen.

Verpflichtet das Lieferkettengesetz zu Sicherheitsbeständen?

Nein, das LkSG enthält keinerlei Bestandsvorgaben. Ein Puffer kann sich trotzdem lohnen, wenn sonst Ersatzlieferanten im Störfall ungeprüft beauftragt werden müssten.

Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von unserer Redaktion geprüft und freigegeben.